Welches Recht ist anwendbar?
Welches Recht ist anwendbar?
Welches Recht ist anwendbar?
BGE 145 IV 137 | 6B_23/2018
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X. in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wegen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Für die Freiheitsstrafe von sieben Monaten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht geltend, der bedingte Strafvollzug sei zu gewähren, da hierzu keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssten und keine ungünstige Prognose angenommen werden könne. Die Vorinstanz verweigere den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe mit der Begründung, er sei am 21. September 2011 zweitinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt und somit vor Ablauf von fünf Jahren seit dieser Verurteilung erneut straffällig geworden. Obwohl die Vorinstanz anderer Auffassung sei, beginne die Fünfjahresfrist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB mit dem Tag der erstinstanzlichen Verurteilung und somit im vorliegenden Fall mit dem Datum des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2009.
Zwischen der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils am 9. November 2017 und der Einreichung der Beschwerde am 8. Januar 2018 trat eine neue Fassung von Art. 42 Abs. 2 StGB in Kraft. Seit dem 1. Januar 2018 werden nur noch dann besonders günstige Umstände verlangt, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von „mehr als“ sechs Monaten verurteilt wurde.
Das Bundesgericht hatte sich mit zwei Fragen zu beschäftigen welche es noch nie abschliessend geklärt hatte:
1. Welches Recht ist anwendbar, wenn zwischen der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils und der Einreichung der Beschwerde ans Bundesgericht ein neues Gesetz in Kraft tritt?
2. Das Gesetz hält fest, dass für den Aufschub der Strafe besonders günstige Umstände zu verlangen sind, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Fraglich ist nun, ob dabei die erstinstanzliche Verurteilung oder der zweitinstanzliche Schuldspruch massgeblich ist.
Betreffend die erste Frage kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass an der Regelung zur Nichtigkeitsbeschwerde beim früheren Kassationshof anzuknüpfen ist. Wie der frühere Kassationshof entscheidet auch die Strafrechtliche Abteilung nicht als Sachgericht. Wenn das kantonale Urteil unter altem Recht gefällt worden war, konnte der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht milderes neues Recht anwenden. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten.
Somit steht fest, dass Art. 42 Abs. 2 StGB in jener Fassung zur Anwendung gelangt, die zur Zeit der Beurteilung durch die Vorinstanz am 9. November 2017 galt. Für den Aufschub der Strafe sind somit besonders günstige Umstände zu verlangen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Die erstinstanzliche Verurteilung wird mit der Berufung beseitigt. Wer gegen eine erstinstanzliche Verurteilung in Berufung geht, ist kein Verurteilter, sondern gilt weiterhin als unschuldig. Die Gewissheit über eine allfällige Verurteilung und die entsprechende Warnwirkung treten erst ein, wenn das vollstreckbare Urteil des Berufungsgerichts eröffnet ist. Es ersetzt das erstinstanzliche Urteil und wird gegebenenfalls im Strafregister eingetragen. Somit ist erst das zweitinstanzliche Urteil massgebend für die Berechnung der 5-Jahresfrist.
In der Sache selbst behauptet der Beschwerdeführer bloss, es könne ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden. Demgegenüber legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ihm keine besonders günstige Prognose stellte.
Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.