Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf einen stillschweigenden Verzicht auf Ausübung des konventionsrechtlich geschützten Konfrontationsanspruchs. Weiter setzt es sich mit den Voraussetzungen der Rückversetzung in den Strafvollzug auseinander.
Das Bundesgericht hatte sich mit zwei Fragen zu beschäftigen welche es in dieser Form noch nicht entschieden hatte. Eine betrifft das anwendbare Recht, die andere die Berechnung der Frist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB.