Die Strafbarkeit des Stealthings
Die Strafbarkeit des Stealthings
Die Strafbarkeit des Stealthings
Dem Beschwerdegegner A. wurde vorgeworfen, trotz anderer Abmachung, während des Geschlechtsverkehrs das Kondom abgestreift zu haben, was die Privatklägerin zunächst nicht bemerkte (sog. Stealthing). Nachdem sie den ungeschützten Geschlechtsverkehr festgestellt hatte, brach sie ihre Dienstleistung ab und verliess die Wohnung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Schändung, eventuell Vergewaltigung, woraufhin A. von beiden Vorwürfen freigesprochen wurde. Der erstinstanzliche Freispruch wurde auch vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigt, woraufhin die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen erhob und einen Schuldspruch wegen Schändung sowie die Verurteilung zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe beantragte.
Das Bundesgericht präzisierte vorab, dass der Einsatz des Kondoms im Wesentlichen, aber nicht nur, als Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten und zur Schwangerschaftsverhütung dient. Der Tatbestand der Schändung diene indessen nicht Aspekten des Gesundheitsschutzes. Angesprochen werde davon einzig die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Grundmerkmal der sexuellen Selbstbestimmung sei die...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.