Arbeitsentgelt darf nicht beschlagnahmt werden
Arbeitsentgelt darf nicht beschlagnahmt werden
Arbeitsentgelt darf nicht beschlagnahmt werden
1B_82/2019
A. befindet sich in der Justizvollzugsanstalt B. im vorzeitigen Strafvollzug. Dort verfügt er über ein Sperrkonto, auf das ein Anteil des Entgelts für die von ihm in der Anstalt erbrachte Arbeit überwiesen wird. Die Gefängnisleitung stellte ab diesem Konto CHF 4'000.- zur Barauszahlung an A. bereit, der beabsichtigte, diesen Betrag an Dritte zu übergeben. Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 beschlagnahmte der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts die CHF 4'000.- zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. A. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Präsidenten der obergerichtlichen Strafabteilung aufzuheben und den Betrag von CHF 4'000.- zur freien Verfügung des Beschwerdeführers bereitzustellen.
Die Vorinstanz stützt die Beschlagnahme auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Danach können Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Busse und Entschädigungen gebraucht werden. Insoweit geht es um die so genannte Deckungsbeschlagnahme. Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme jedoch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG nicht pfändbar sind. Art. 92 SchKG nennt die unpfändbaren Vermögenswerte. Nach dessen Absatz 4 bleiben unter anderem vorbehalten die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Strafgesetzbuches. Art. 92 Abs. 4 SchKG verweist insoweit ausdrücklich auf aArt. 378 Abs. 2 StGB. Diese Bestimmung betrifft den Verdienstanteil (heute: Arbeitsentgelt).
Gemäss aArt. 378 Abs. 2 StGB dürfen das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten Beträge weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Aus dieser Herleitung ist für das Bundesgericht klar, dass das Arbeitsentgelt unpfändbar ist. Die Unpfändbarkeit des Arbeitsentgelts hat nach Ansicht des Bundesgerichts ihren Sinn. Die meisten Strafgefangenen seien überschuldet. Wäre das Arbeitsentgelt pfändbar, würde das ihre Arbeitsmotivation beeinträchtigen und damit auch die Sicherheit im Strafvollzug. Zudem könnten sie für die Zeit nach der Entlassung nichts ansparen, was der Resozialisierung abträglich wäre.
Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.