Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Beschuldigten bei der amtlichen Verteidigung?
Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Beschuldigten bei der amtlichen Verteidigung?
Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Beschuldigten bei der amtlichen Verteidigung?
Der Beschwerdeführer wurde zunächst wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte strafrechtlich verfolgt. Später wurde das Verfahren um den Verdacht auf vorsätzliche Tötung und versuchte vorsätzliche Tötung erweitert. Während seiner Untersuchungshaft wurde ihm Rechtsanwalt S. als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Nach den neuen Vorwürfen beantragte er die Einsetzung von Rechtsanwältin B., doch die Staatsanwaltschaft und danach die kantonalen Instanzen lehnten dies ab.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verhaftungen nicht ordnungsgemäß über sein Recht, eine Verteidigung vorzuschlagen (Art. 133 Abs. 2 StPO), informiert wurde. Ein Abweichen vom Vorschlag eines Beschuldigten ist nur zulässig, wenn triftige sachliche Gründe vorliegen. Angesichts der Schwere der neuen Vorwürfe hätte er spätestens nach seiner zweiten Verhaftung über dieses Recht informiert werden müssen. Da dies unterblieb, wurde sein Vorschlagsrecht verletzt.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen das Vorschlagsrecht des Beschuldigten A. bei der Bestellung seiner...
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