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Bundesstrafgericht verletzt Begründungspflicht

Bundesstrafgericht verletzt Begründungspflicht

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Strafprozessrecht

Bundesstrafgericht verletzt Begründungspflicht

Das Bundesgericht hat diverse Beschwerden gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44) im Fallkomplex «Behring» gutgeheissen (6B_124/2018, 6B_138/2018, 6B_139/2018 und weitere). Es handelt sich dabei insbesondere um Privatkläger, deren Forderungen vom Bundesstrafgericht auf den Zivilweg verwiesen worden sind. Die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg kann angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer rügt Willkür und eine Verletzung der Begründungspflicht.

Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben. Der Beschwerdeführer hat gegen Dieter Behring Schadenersatz in der Höhe von CHF 115'...

iusNet STR-STPR 13.12.2018

 

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