Das Beschleunigungsgebot bei der schriftlichen Urteilsbegründung
Das Beschleunigungsgebot bei der schriftlichen Urteilsbegründung
Das Beschleunigungsgebot bei der schriftlichen Urteilsbegründung
Am 6. November 2020 wurde A. vom Strafgericht Basel-Stadt wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Dagegen meldete A. Berufung an. Am 8. April 2021 erhob A. bei der Vorinstanz Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Vorinstanz wies die Beschwerde am 2. Juli 2021 ab. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hält fest, dass A. das schriftlich begründete Urteil während des Verfahrens vor der Vorinstanz zugestellt wurde. Da die Vorinstanz im Urteil nicht das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe sondern die Beschwerde abgewiesen habe, erkennt das Bundesgericht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse bei A.
Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Strafgericht für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung zwar länger als 60 bis 90 Tage gebraucht habe, es müsse aber berücksichtigt werden, dass der Fall umfangreich sei und daher die Redaktion des Urteils auf 293 Seiten (inkl. 105 Seiten Anklageschriften) zeitraubend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch viele Punkte bestritten,...
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