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Der Bundesanwalt ist im FIFA-Komplex befangen

Der Bundesanwalt ist im FIFA-Komplex befangen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Der Bundesanwalt ist im FIFA-Komplex befangen

Die beiden Beschuldigten warfen dem Bundesanwalt im Wesentlichen vor, sich am 22. März und am 22. April 2016 sowie ein drittes Mal am 16. Juni 2017 mit dem Präsidenten der FIFA getroffen zu haben. Das dritte dieser Treffen wurde aufgrund verschiedener Medienberichte während dem vorliegenden Verfahren bekannt. Dem Leitenden Staatsanwalt des Bundes wurde vorgeworfen, zusammen mit dem Bundesanwalt am Treffen vom 22. April 2016 teil­genommen und bis 20. August 2018 enge Kontakte mit dem damaligen Leiter des Rechts­dienstes der FIFA unterhalten zu haben. Gemäss den Gesuchstellern erwecken diese durch die Medien bekannt gemachten und in der Folge durch den Bundesanwalt zugegebenen Treffen auf Seiten des Bundesanwalts, des Leitenden Staatsanwalts des Bundes und der gesamten Taskforce den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.

Der Bundesanwalt hat eingeräumt, an zwei Koordinationstreffen, deren Inhalt nicht proto­kolliert wurde, teilgenommen zu haben. Seine Stellungnahme, worin er ausführte, mit diesen Treffen seine Aufgabe als Leiter der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 9 StBOG auszuüben, was eine unabhängige Verfahrensführung nicht beeinträchtige,...

iusNet StrafR-StrafPR 18.06.2019

 

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