Bei der Frage, ob ein Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, ist es nicht zulässig, einzig auf den zeitlich letzten Umstand, der den Ausschlag für ein Ausstandsgesuch gab, abzustellen. Rechtswidrigkeit oder krasse Fehlerhaftigkeit der zuletzt beanstandeten Verhaltensweise ist nicht erforderlich. Stattdessen muss auf das Gesamtverhalten abgestellt werden. So kann ein fragwürdiges Verhalten, das für sich allein keinen Ausstand rechtfertigt, zusammen mit früheren Handlungen den ausreichenden Anschein von Befangenheit begründen.