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Die Beweisschranke im Berufungsverfahren

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Die Beweisschranke im Berufungsverfahren

Mit zweitinstanzlichem Urteil verurteilte das Kantonsgericht Wallis A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Schändung und sexueller Nötigung und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und eine Busse von Fr. 4'200.--. Die Probezeit legte es auf 3 Jahre fest. Dies, da der Beschwerdegegner seit Oktober 2017 nicht mehr deliniquiert habe.

Gegen dieses Urteil führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis Beschwerde in Strafsachen und beantragte eine Verurteilung von A. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 140.--. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sich A. noch während des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens der einfachen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner damaligen Freundin schuldig gemacht habe. Da das Kantonsgericht keinen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt habe, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das...

iusNet-StrafR-StrafPR 13.09.2022

 

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