Die Einschränkung des Briefverkehrs eines Häftlings
Die Einschränkung des Briefverkehrs eines Häftlings
Die Einschränkung des Briefverkehrs eines Häftlings
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 6. November zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wurde gegen ihn eine achtjährige Landesverweisung verhängt. Dagegen erhob er Berufung. A. befindet sich seit Ende 2018 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und diese dauert für die Dauer des Berufungsverfahrens noch an. Am 16. September 2021 verfügte das Appellationsgericht die Nichtweiterleitung eines von B. an A. verfassten Briefs wegen möglicherweise konspirativem Inhalt. Dagegen führte A. Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Zustellung des an ihn adressierten Briefs. Gestützt darauf heilt das Appellationsgericht fest, dass im Brief eine Drohung bzw. ein mögliches Verletzungsdelikt zum Nachteil eines Dritten, nämlich einer im Gefängnis arbeitenden Person, thematisiert ("Der Kalfaktor [....] ist noch viel schlimmer [...] sag ihm einen Gruss und das gibt Karma [2. Mal gewarnt und einen Freund gefickt."]). Aus diesem Grund sei der Brief nicht weitergeleitet worden.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Nichtweiterleitung des Briefs ungenügend begründet war und damit sein rechtliches Gehör verletzte, hielt das Bundesgericht fest, dass die...
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