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Genugtuung bei Freispruch

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Strafprozessrecht

Genugtuung bei Freispruch

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A. von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der Gehilfenschaft zur Beschimpfung vollumfänglich frei. Dessen Genugtuungsforderung von Fr. 500.- nebst Zins wies das Appellationsgericht hingegen ab.

A. beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 500.- nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2015 zuzusprechen.

Zu einem Entschädigungsanspruch führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Im vorliegenden Fall ist von einem relevanten Freiheitsentzug von über 18 1/2 Stunden auszugehen.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf seine Persönlichkeit gilt es nach dem Bundesgericht einem weiteren Moment Rechnung zu tragen. A. stand im Verdacht, beim homophob motivierten...

iusNet StrafR-StrafPR 15.08.2020

 

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