Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Ein Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertigt zusammen mit der verhängten Zwangsmassnahme in der Regel einen Entschädigungsanspruch. Eine erhebliche Darstellung in den Medien kann eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in den Medien nicht namentlich erwähnt worden sei, schliesst eine Persönlichkeitsverletzung nicht aus. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen.