Das Bundesgericht hatte zu klären, unter welchen Umständen Angehörige des Grenzwachtkorps haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Hilfeleistungspflicht nicht erfüllen und ob damit eine Amtspflichtverletzung vorliegt, welche, einen Genugtuungsanspruch gemäaa staatlichem Haftungsrecht zu rechtfertigen vermag.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind an freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen. Bei ambulanten Massnahmen muss ex post eine Gesamtbetrachtung des mit der ambulanten Massnahme einhergehenden Freiheitsentzuges erfolgen. Erst dann kann entschieden werden, ob eine genugtuungsbegründende Überhaft besteht oder nicht.