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Konfrontationsanspruch aufgrund abgehörter Gespräche?

Konfrontationsanspruch aufgrund abgehörter Gespräche?

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Konfrontationsanspruch aufgrund abgehörter Gespräche?

Beschwerdeführer A. wurde im Berufungsverfahren der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A. zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 90.--.
Gegen dieses Urteil erhob A. Beschwerde in Strafsachen und beantragte dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verurteilung auf einer Verletzung des Anklageprinzips, des Beschleunigungsgebots sowie auf weiteren formellen Verfahrensfehlern beruhe.

Einleitend hatte sich das Bundesgericht zur Frage zu äussern, ob die Urteilsbegründung der Vorinstanz, die mehr als neun Monate dauerte, das Beschleunigungsverbot verletzte. Da es sich um eine Ordnungsvorschrift handle und der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots offenbar nicht begründete, trat das Bundesgericht auf diese Rüge allerdings nicht ein.

Erwähnenswert ist vorliegend jedoch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er nicht mit E., die den Beschwerdeführer in einem abgehörten Gespräch belastete,...

iusNet-StrafR-StrafPR 23.01.2023

 

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