Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf einen stillschweigenden Verzicht auf Ausübung des konventionsrechtlich geschützten Konfrontationsanspruchs. Weiter setzt es sich mit den Voraussetzungen der Rückversetzung in den Strafvollzug auseinander.
Das Basler Appellationsgericht muss sich zum dritten Mal mit dem gleichen Fall befassen, nachdem das Bundesgericht zum zweiten Mal eine Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen hat.