Rückzugsfiktion bei im Ausland wohnhaften Personen
Rückzugsfiktion bei im Ausland wohnhaften Personen
Rückzugsfiktion bei im Ausland wohnhaften Personen
Aufgrund mehrfacher Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie auf Autostrassen) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Strafbefehl den Beschwerdeführer unter Auflage der Verfahrenskosten zu einer Busse. Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer erhob dagegen Einsprache, mit Überweisungsverfügung hielt die Staatsanwaltschaft jedoch am Strafbefehl fest. Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Schaffhausen zur Hauptverhandlung vorgeladen. Dahingehend ersuchte dieser um «Abladung» mit dem Hinweis auf seinen Wohnsitz in Deutschland und machte geltend, dass eine Vorladungszustellung per Post ohne Rechtshilfe rechtswidrig sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von der Pflicht, persönlich zu erscheinen, befreit, jedoch unter der Bedingung, dass er sich an der Hauptverhandlung durch einen Anwalt vertreten lassen müsse, ansonsten die Einsprache als zurückgezogen gelte. Der Beschwerdeführer erschien weder persönlich noch anwaltlich vertreten zur Hauptverhandlung, weshalb das Kantonsgericht das Verfahren entsprechend Rückzug der Einsprache als erledigt abschrieb. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom...
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