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Rechtsverzögerungen gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft

Rechtsverzögerungen gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft

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Strafprozessrecht

Rechtsverzögerungen gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen B. wegen eines Vorfalls vom 10. März 2016 ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigte in der Folge, das Verfahren einzustellen. Die Ehefrau widersetzte sich der Verfahrenseinstellung und stellte diverse Beweisanträge. Weitere Verfahrenshandlungen fanden nicht mehr statt und die Staatsanwaltschaft reagierte in der Folge auch nicht auf Nachfragen. Die Ehefrau erhob Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass im Verfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden habe und wies die Staatsanwaltschaft an, unverzüglich die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und das Verfahren beförderlich fortzuführen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es zur Hälfte der Ehefrau und nahm den Rest auf die Staatskasse. Eine Parteientschädigung sprach es ihr nicht zu. Die Ehefrau wehrt sich gegen diesen Entscheid des Obergerichts insoweit, als auf die Beschwerde nur teilweise eingetreten und ihr deswegen Kosten auferlegt wurden.

Die Richter in...

iusNet StrafR-StrafPR 23.04.2019

 

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