Replikrecht im Entsiegelungsverfahren verletzt
Replikrecht im Entsiegelungsverfahren verletzt
Replikrecht im Entsiegelungsverfahren verletzt
Das Bundesgericht hat (wieder einmal) den Grundsatz in Erinnerung gerufen, dass sich die Parteien grundsätzlich zu jedem Aktenstück äussern können. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor:
„Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Es steht in erster Linie der Partei und nicht dem Richter zu, darüber zu befinden, ob neu beigebrachte Unterlagen es rechtfertigen, dass dazu Stellung genommen wird. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird, so dass sie selbst entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob in diesen Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten sind oder nicht (zum Ganzen: BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.3 ff. S. 102 ff.; Urteil 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen).“
Im konkreten Fall hat das Zwangsmassnahmengericht in einem...
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