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Revision gegen Ausstandsentscheide im FIFA-Verfahren

Revision gegen Ausstandsentscheide im FIFA-Verfahren

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Revision gegen Ausstandsentscheide im FIFA-Verfahren

1B_442/2019 und 1B_443/2019, zur Publikation vorgesehen

Zwei Mitbeschuldigte in den FIFA-Strafuntersuchungen der Bundesanwaltschaft (BA) hatten im November 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Ausstandsgesuche eingereicht. Sie richteten sich gegen Bundesanwalt Michael Lauber und weitere Angehörige der Taskforce FIFA bei der BA, beziehungsweise bei der Bundeskriminalpolizei. Die Beschwerdekammer verfügte am 17. Juni 2019 den Ausstand des Bundesanwalts, des früheren Leitenden Staatsanwalts des Bundes Olivier Thormann und des Staatsanwalts des Bundes Markus Nyffenegger in den Verfahren gegen die zwei Mitbeschuldigten. Dem Bundesanwalt wurde im Wesentlichen zur Last gelegt, dass er drei informelle Treffen mit Vertretern der FIFA nicht habe protokollieren lassen, respektive, dass diese Treffen in Hotels oder Restaurants stattgefunden hätten. Der Bundesanwalt und die BA gelangten gegen die Beschlüsse mit Revisionsgesuchen an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, da bezüglich des Präsidenten der Beschwerdekammer nachträglich ein Ausstandsgrund bekannt geworden sei. Die Berufungskammer trat auf die Gesuche mit Beschlüssen vom 10. Juli 2019 nicht ein.

Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden des Bundesanwalts und der BA ab. Die angefochtenen Nichteintretensentscheide halten im Ergebnis vor dem Bundesrecht stand. Wird ein Ausstandsgrund erst nach Abschluss eines Verfahrens entdeckt, so gelten gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) die Bestimmungen über die Revision. Die Anfechtbarkeit eines Entscheides mittels Revisionsgesuchs (Art. 410 Abs. 1 StPO) beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf rechtskräftige materielle Sachurteile, auch wenn dabei ein nachträglicher Ausstandsgrund geltend gemacht wird. Vorliegend wurden Beschlüsse im Vorverfahren angefochten, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.

iusNet StrafR-StrafPR 10.04.2020