Sachverhaltsfeststellung ist Sache des Richters
Sachverhaltsfeststellung ist Sache des Richters
Sachverhaltsfeststellung ist Sache des Richters
X. betrieb einen Landwirtschaftsbetrieb. Das Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch den Kantonstierarzt, erstattete Strafanzeige gegen X. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen X. Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Tierschutz- und die Tierseuchengesetzgebung. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach X. in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz und das Tierschutzgesetz frei. Es erklärte ihn der mehrfachen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, der mehrfachen übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 85.- und einer Busse von CHF 10'000.-. Das Obergericht bestätigte dieses Urteil. X. verlangt vor dem Bundesgericht einen vollumfänglichen Freispruch.
Das Bundesgericht führt vorab aus, dass die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren dem Strafrichter vorbehalten sei. Fehle es diesem an den für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen besonderen Kenntnissen und...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.