Schützt die EU-Rückführungsrichtlinie vor einer Geldstrafe?
Schützt die EU-Rückführungsrichtlinie vor einer Geldstrafe?
Schützt die EU-Rückführungsrichtlinie vor einer Geldstrafe?
Am 11. Dezember 2019 wurde A. wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Auf einen Widerruf der Vorstrafen wurde verzichtet und die Probezeiten wurden um ein Jahr verlängert. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Straf- und Schuldpunkt. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, eventualiter sei er freizusprechen. Er ersucht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde am 18. Januar 2021 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei gemäss der Rechtsprechung des EuGH mit der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, eine Geldstrafe durch eine Ausweisungsstrafe mit sofort vollstreckbarer Rückkehrverpflichtung zu ersetzen. Ein Hausarrest verstosse hingegen gegen die EU-Rückführungsrichtlinie und es sei ebenfalls unzulässig, eine Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Die Vorinstanz weiche von den Vorgaben des EuGH ab, wenn sie erwäge, eine kurze Ersatzfreiheitsstrafe erschwere eine...
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