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Ungenügende amtliche Verteidigung

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Ungenügende amtliche Verteidigung

Das Bezirksgericht Uster sprach A. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf. Gegen diesen Entscheid liess A. durch seinen amtlichen Verteidiger Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich erklären.

Nachdem der zwischenzeitlich vom Obergericht angeforderte Therapiebericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich über den Behandlungsverlauf von A. eingegangen war, zog der amtliche Verteidiger die Berufung unter Beilage eines persönlichen Schreibens an A. zurück. A. kontaktierte das Obergericht telefonisch und liess verlauten, er sei weder mit der erfolgten Ladungsabnahme für die Berufungsverhandlung noch mit dem Rückzug der Berufung einverstanden. Ein paar Tage darauf ersuchte A. um Wechsel der amtlichen Verteidigung. A erhob eine Laienbeschwerde an das Bundesgericht. 

Nach der zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV ergangenen Rechtsprechung hat die amtlich verteidigte...

iusNet StrafR-StrafPR 10.04.2020

 

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