Unzulässige Grundbuchsperre mangels hinreichendem Tatverdacht
Unzulässige Grundbuchsperre mangels hinreichendem Tatverdacht
Unzulässige Grundbuchsperre mangels hinreichendem Tatverdacht
Gestützt auf die Strafanzeige der B. AG eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (KMG) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung evtl. ungetreuen Amtsführung.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 belegte die BA das Stockwerkeigentum in Z. mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y. an, im Grundbuch eine Sperre anzumerken.
Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Grundbuchsperre unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: „Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder im Hinblick auf eine Ersatzforderung gebraucht werden oder wenn sie als Deliktsgut einzuziehen sind.“ Dies entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 StPO. Eine – zumindest rudimentäre – Begründung, weshalb die Voraussetzungen der in Frage kommenden Beschlagnahmearten im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen und weshalb die Bundesanwaltschaft insbesondere den...
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