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Verfahrensabtrennung muss die Ausnahme bleiben

Verfahrensabtrennung muss die Ausnahme bleiben

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Verfahrensabtrennung muss die Ausnahme bleiben

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihr wird vorgeworfen, zusammen mit B. eine grosse Menge Kokain (mehrere Kilogramm) in die Schweiz eingeführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft teilte A. mit Verfügung mit, das Strafverfahren gegen sie werde getrennt von anderen Verfahren geführt. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Verfahren gegen A. und B. zu vereinen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit den Hauptanträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei zu bestätigen bzw. es sei festzustellen, dass das Verfahren gegen A. vom Verfahren gegen B. getrennt zu führen sei.

Das Bundesgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung: Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein....

iusNet StrafR-StrafPR 02.04.2019

 

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