Wann wird das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten bejaht?
Wann wird das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten bejaht?
Wann wird das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten bejaht?
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc. Dieser wurde am 27. Juni 2020 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juli 2020 gut und entliess A. in Freiheit. Am 27. September 2020 wurde A. erneut verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Pfäffikon vom 1. Oktober 2020 in Untersuchungshaft versetzt. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde ab. A. führt gegen den Beschluss vom 9. November 2020 des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Freilassung aus der Untersuchungshaft.
Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist weiter dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Diese müssen die Sicherheit anderer erheblich...
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