Wer darf die Hauptvertretung bei Vorliegen einer amtlichen und einer privaten Verteidigung bestimmen?
Wer darf die Hauptvertretung bei Vorliegen einer amtlichen und einer privaten Verteidigung bestimmen?
Wer darf die Hauptvertretung bei Vorliegen einer amtlichen und einer privaten Verteidigung bestimmen?
Gegen A. wurde ein Strafverfahren geführt. A. wurde einerseits durch den a.o. amtlichen Verteidiger B. und durch den privaten Verteidiger C. verteidigt. Die Staatsanwaltschaft bezeichnete den amtlichen Verteidiger B. als Hauptvertreter von A. und dessen Geschäftsdomizil als Zustelladresse.
Dagegen erhob A. vertreten durch C. Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juli 2020 abwies. Dagegen gelangte A. ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rechtsanwalt C. sei als Hauptvertreter und sein Geschäftsdomizil als Zustelladresse zu bezeichnen. Eventuell sei das Verfahren zurückzuweisen, ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht stellt fest, dass A. zur Beschwerde legitimiert sei. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt, prüft das Bundesgericht das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteiles. Dieser kann darin erblickt werden, dass der beschuldigten Person durch die Nichtzulassung eines privaten Verteidigers eine Offizialverteidigung faktisch aufgedrängt wird bzw. die zusätzliche...
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