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Zufallsfund aus (rechtswidriger) früherer Überwachung

Zufallsfund aus (rechtswidriger) früherer Überwachung

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Zufallsfund aus (rechtswidriger) früherer Überwachung

Zwischen dem 22. Juni 2017 und dem 6. November 2017 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen gegen A. (Audio-/Videoüberwachung des Lagerraums, Überwachung einer Telefon-Rufnummer, Überwachung von Fahrzeugen mit GPS-Ortungsgeräten, Einsätze von IMSI-Catchern). 

Der Beschwerdeführer macht geltend, "B." habe die Miete des Lagerraums auf den 1. März 2017 gekündigt und sei danach dort nicht mehr aufgetaucht. Deshalb hätte am 25. März 2017, als der Beschwerdeführer den Lagerraum betreten habe, die ursprüngliche Überwachung bereits beendet worden sein müssen. Der Zufallsfund hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. Dasselbe gelte für die in der Folge gegen den Beschwerdeführer angeordneten weiteren Überwachungsmassnahmen.

Das Bundesgericht führt dazu aus, dass soweit der Beschwerdeführer vorbringe, frühere Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet worden seien, seien rechtswidrig gewesen, könne darauf nach der Rechtsprechung mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO).

Ein eigenes Rechtsschutzinteresse...

iusNet StrafR-StrafPR 21.03.2020

 

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