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Zufallsfund

Unzulässige Fishing Expedition oder Zufallsfund?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Da die Straftat (Raserfahrt) bereits hinreichend dokumentiert war, erachtete das Bundesgericht die Hausdurchsuchung weder als für die Aufklärung der Straftat geeignet noch erforderlich. Es handelte sich daher um eine fishing expedition. Trotzdem bejahte das Bundesgericht gestützt auf die Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO die Verwertbarkeit der unzulässig erlangten Beweismittel für jene Delikte, die schwere Straftaten darstellen.
iusNet StrafR-StrafPR 21.11.2023

Die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme eines Laptops beim Auffinden von Zufallsfunden

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht setzt sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme in Bezug auf Zufallsfunde auseinander. Vorliegend hatte die Polizei die Daten der Zufallsfunde gespiegelt. Auf dem betroffenen Laptop waren diese Daten schon gelöscht, weshalb das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verneinte.
iusNet-StrafR-StrafPR 02.06.2021

Zufallsfund aus (rechtswidriger) früherer Überwachung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht führt dazu aus, dass soweit der Beschwerdeführer vorbringe, frühere Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet worden seien, seien rechtswidrig gewesen, könne darauf nach der Rechtsprechung mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Das Gesetz mache ferner die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht davon abhängig, ob frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet wurden.
iusNet StrafR-StrafPR 21.03.2020

Verwertbarkeit von Zufallsfunden bei nicht genehmigter Überwachung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang drei Sachen fest: 1) Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt. 2) Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten. 3) Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar.
iusNet STR-STPR 19.11.2018