Das Bundesgericht führt dazu aus, dass soweit der Beschwerdeführer vorbringe, frühere Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet worden seien, seien rechtswidrig gewesen, könne darauf nach der Rechtsprechung mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Das Gesetz mache ferner die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht davon abhängig, ob frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet wurden.