A. macht geltend, dass am 25. März 2017, als er den Lagerraum betreten habe, die ursprüngliche Überwachung gegen eine andere Person bereits hätte beendet worden sein müssen. Der Zufallsfund hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. Dasselbe gelte für die in der Folge gegen A. angeordneten weiteren Überwachungsmassnahmen.