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Zur Definition der "schweren Straftat" nach Art. 141 Abs. 2 StPO

Zur Definition der "schweren Straftat" nach Art. 141 Abs. 2 StPO

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Zur Definition der "schweren Straftat" nach Art. 141 Abs. 2 StPO

Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2017 wurde A. von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland des Landfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am 25. April 2015 an einer unbewilligten Kundgebung in Bern teilgenommen, zu welcher sich ungefähr 300 Personen versammelt hätten. Auf dem Bundesplatz seien Reden gehalten worden und es sei an mehreren Liegenschaften zu diversen Sachbeschädigungen durch Sprayereien gekommen. Der Demonstrationszug sei nach aussen als geeinte Menge aufgetreten und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen worden, bei der mit vereinten Kräften Sachbeschädigungen verübt worden seien. Die vermummten Sprayer seien von den übrigen Kundgebungsteilnehmern wiederholt im Umzug versteckt worden, um sie so einer Kontrolle der Polizei zu entziehen. A. habe eine aktive Rolle gespielt und während des Umzugs Flugblätter verteilt.

A. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A. am 3. September 2018 des Landfriedensbruchs schuldig. Von einer Bestrafung nahm es in Anwendung von Art. 52 StGB Umgang. Auf...

iusNet StrafR-StrafPR 28.09.2020

 

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