Eventualvorsatz oder Grobfahrlässigkeit auf der Autobahn
Eventualvorsatz oder Grobfahrlässigkeit auf der Autobahn
Eventualvorsatz oder Grobfahrlässigkeit auf der Autobahn
X. wird (eventualvorsätzliche) grobe Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn vorgeworfen. X. bringt vor, er habe nicht Dritte in Gefahr bringen wollen. Er habe erst in einer langgezogenen Rechtskurve überholt, um die Situation jederzeit zu überschauen und "sein Manöver kontrolliert auszuführen". Seine Ehefrau sei bei ihm im Fahrzeug gesessen. Er sei als Mediziner tätig und habe sich zum Ziel gesetzt, die Gesundheit und das Wohlbefinden von Mitmenschen zu fördern. Unter keinen Umständen würde er eine Handlung billigen oder gar vornehmen wollen, welche diesen Prinzipien entgegen stünde. Es sei höchstens von grobfahrlässigem Verhalten auszugehen.
Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich vorsätzlich über das ihm bekannte Verbot des Rechtsüberholens hinweggesetzt und damit die durch ihn geschaffene erhöhte abstrakte Gefährdung in Kauf genommen. Der Umstand, dass er nicht zugewartet und zum riskanten Überholmanöver im Bereich eines Beschleunigungsstreifens angesetzt habe, verdeutliche seine Rücksichtslosigkeit und seine geringe Frustrationstoleranz. Er habe bezüglich des Überholmanövers vorsätzlich und bezüglich der durch ihn...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.