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Mindeststrafe bei Raserdelikten nach der seit 2023 geltenden Regelung

Mindeststrafe bei Raserdelikten nach der seit 2023 geltenden Regelung

Rechtsprechung
Strassenverkehrsrecht

Mindeststrafe bei Raserdelikten nach der seit 2023 geltenden Regelung

Ein Motorradlenker überschritt 2022 auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h. Vor erster Instanz wurde er für das Raserdelikt (Tempoüberschreitung von mindestens 60 km/h, wo maximal 80 km/h erlaubt sind) im April 2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Seit Anfang Oktober 2023 greift die Neuregelung von Artikel 90 Absatz 3ter SVG, wonach anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden kann, sofern der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre kein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen hat. Im konkreten Fall, wo diese Voraussetzung neu zutraf, kam das Genfer Kantonsgericht im November 2023 zum Schluss, eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu verhängen. Es berücksichtigte unter anderem, dass beim Vorfall keine anderen Verkehrsteilnehmer in der Nähe waren, gute Fahrbedingungen herrschten und der Betroffene anschliessend sein Motorrad verkaufte und seinen Führerausweis, den er 2020 erlangt hatte, freiwillig hinterlegte. Die Staatsanwaltschaft gelangte ans Bundesgericht und machte geltend, Artikel 90 Absatz 3ter SVG setze voraus, dass der Lenker tatsächlich einen tadellosen...

iusnet StrafR-StrafPR 29.01.2025

 

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