Verletzung des Beschleunigungsgebots
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft X. vor, am 21. Mai 2015 beim Parkieren eine Streifkollision mit dem nebenstehenden Fahrzeug verursacht zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die Geschädigte oder die Polizei zu informieren. Schliesslich habe er gegen den polizeilich angeordneten Atemalkoholtest Widerstand geleistet, sodass zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Blutentnahme habe erfolgen müssen. Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Amtsgericht verurteilte X. am 10. Januar 2018 noch zu einer Busse. Das Obergericht Solothurn verurteilte X. auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 1. März 2019 wiederum zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.
X. bringt zum Schuldspruch diverse Rügen vor, welche das Bundesgericht allesamt abweist. Soweit er hingegen bei der Strafzumessung rügt, es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen, folgt ihm das Bundesgericht. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren...
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