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Anrechnung der Haft an eine ambulante Massnahme

Anrechnung der Haft an eine ambulante Massnahme

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Anrechnung der Haft an eine ambulante Massnahme

Das Bezirksgericht stellte fest, dass X. verschiedene Delikte in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe, aufgrund einer nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wurde jedoch von einer Strafe abgesehen. Das Bezirksgericht ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB an. X. wurde für die erstandene Haft eine Genugtuung von CHF 14'600.- zugesprochen. 

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen dieses Urteil Berufung und beantragte, es sei von der Zusprechung einer Genugtuung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, es sei nicht einzusehen, weshalb die von X. in diesem Fall erstandene Haft zu lange oder überhaupt ungerechtfertigt gewesen sein solle. 
Interessant ist, dass anlässlich der internen Urteilsberatung am Obergericht die Referentin und der Gerichtsschreiber offenbar je eine abweichende Meinung äusserten. Diese Minderheitsvoten wurden mit Begründung ins Protokoll aufgenommen und den Parteien zusammen mit dem Urteil zugestellt.
Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschuldigte im Rahmen des zu beurteilenden Verfahrens insgesamt 292 Tage in Haft verbracht hat. Fest steht weiter, dass diese Haft nicht durch Anrechnung...

iusNet STR-STPR 06.09.2018

 

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