Am 24. September 2019 führte die Kantonspolizei Zürich auf Anordnung der Staatsanwaltschaft am Wohn- und am Arbeitsort von E. eine Hausdurchsuchung durch. Die dabei sichergestellten Dokumente und Gegenstände beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Oktober 2019. Das Zwangsmassnahmengericht vertritt die Auffassung, das Siegelungsgesuch sei verspätet gewesen.
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat in einem Entsiegelungsverfahren den Beschuldigten die Möglichkeit verwehrt, sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zu äussern. Damit verletzte es deren Recht auf Replik.
Das ZMG verlangte vom Beschuldigten die Bekanntgabe des PIN-Codes seines Mobiltelefons. Da er dies verweigerte, hiess das ZMG die Entsiegelung gut. Das Bundesgericht korrigiert die Vorinstanz.
Das EFD möchte im Rahmen eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens gegen Mitarbeiter einer Bank Einsicht in einen Abschlussbericht, welcher von einer Anwaltskanzlei erstellt wurde. Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, dieser Bericht unterliege dem Anwaltsgeheimnis.