Der in einem Haftbeschwerdeverfahren enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann grundsätzlich nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt – die Anordnung von Haft - an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die vorliegende Beschwerde richtete sich nur gegen den Kostenpunkt, womit das Bundesgericht seine Praxis, dass die Auferlegung von Kosten in einem Haftbeschwerdeverfahren keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirke, bestätigte.