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Wer trägt die Kosten eines akzessorischen Einziehungsverfahrens im Falle einer Verfahrenseinstellung?

Wer trägt die Kosten eines akzessorischen Einziehungsverfahrens im Falle einer Verfahrenseinstellung?

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Wer trägt die Kosten eines akzessorischen Einziehungsverfahrens im Falle einer Verfahrenseinstellung?

Die C. lieferte diverse Küchenutensilien an die A. GmbH. Bei der Einfuhr in die Schweiz wurden diese Waren wegen des Verdachts auf Warenfälschung, Widerhandlung gegen den lauteren Wettbewerb und unzulässigen Gebrauch öffentlicher Zeichen und Herkunftsangaben beschlagnahmt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft leitete gegen die A. GmbH eine Strafuntersuchung ein wegen Warenfälschung (Art. 155 StGB), unlauteren Wettbewerbs (Art. 23 UWG), Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz (Art. 28 WSchG) sowie Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben (Art. 64 MSchG). Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde das Verfahren mangels Vorliegens eines subjektiven Tatbestands eingestellt.
Gleichzeitig ordnete die Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waren an. Die Kosten des akzessorischen Einziehungsverfahrens von Fr. 4'920.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 1'576.-- auferlegte sie der A. GmbH. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies eine dagegen erhobene Beschwerde der A. GmbH ab.

Die A. GmbH führte dagegen Beschwerde und beantragte, die beschlagnahmten Waren seien freizugeben und die Kosten des Strafverfahrens...

iusNet-StrafR-StrafPR 10.11.2020

 

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