Der Entscheid setzt sich unter anderem mit der Frage auseinander, ob ein Anschein der Befangenheit bei einer Richterin vorliegt, die zuerst als Sachrichterin und nach erfolgter Verurteilung als Haftrichterin amtet.
Wann liegt bei einem Strafbefehl Nichtigkeit vor? Wann kann ein Strafbefehl mittels Revision aufgehoben werden? Diesen beiden in der Praxis wichtigen Fragen geht das Bundesgericht in diesem Entscheid nach.