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Die Befangenheit des Haftprüfungsrichters

Die Befangenheit des Haftprüfungsrichters

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Die Befangenheit des Haftprüfungsrichters

Am 30. April 2020 wurde A. wegen mehrerer Delikte schuldig gesprochen. Dagegen erhob er Berufung. Das erstinstanzliche Urteil wurde vom Obergericht bestätigt, worauf A. mit Beschwerde ans Bundesgericht gelangte. Das Verfahren ist hängig. Seit dem 12 April 2019 befindet sich A. in Haft und im vorzeitigen Strafvollzug. Am 16. September 2021 stellte A. ein Haftentlassungsgesuch, das das Obergericht mit Präsidialverfügung abwies. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung und die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht und ging davon aus, dass Ersatzmassnahmen ausreichend seien, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Zudem sei die Oberrichterin vorbefasst und es liege eine Verletzung der Begründungspflicht und des Beschleunigungsgebots vor. Das Bundesgericht hält fest, dass die Oberrichterin in präsidierender Funktion am Urteil vom 25. Mai 2021 mitgewirkt habe und die Präsidialverfügung erlassen habe. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren kein Ausstandsgesuch gestellt. Die Ausstandsgründe müssen unverzüglich nach Kenntnis...

iusNet-StrafR-StrafPR 01.12.2021

 

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