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Strafrecht-Strafprozessrecht > Stichworte > Rückzugsfiktion

Rückzugsfiktion

Rückzugsfiktion aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Die Beschwerdeführerin wehrte sich stark gegen ein gegen sie eröffnetes Strafverfahren. Gleichzeitig aber wehrte sie sich ebenso heftig gegen die Bemühungen der Staatsanwaltschaft, in der vorliegenden Angelegenheit eine Einvernahme mit ihr durchzuführen. Das Bundesgericht erachtete dieses Verhalten als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Eine damit einhergehende Rückzugsfiktion der Einsprache gegen einen Strafbefehl verletze insofern kein Bundesrecht.
iusNet-StrafR-StrafPR 29.08.2022

Die Rückzugsfiktion im Rechtsmittelverfahren

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Kann der Berufungs- oder Anschlussberufungskläger von der Rechtsmittelinstanz nicht gültig vorgeladen werden, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, gilt die Berufung als zurückgezogen. Dies gilt in den Fällen in denen er persönlich an der Verhandlung teilnehmen muss. Der Berufungskläger trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht. Dieser Verzicht verstösst weder gegen die Rechtsweggarantie noch gegen die Garantien der EMRK.
iusNet StrafR-StrafPR 05.08.2022

Die Rückzugsfiktion im Übertretungsstrafverfahren

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Der Beschwerdeführer ist ohne Angabe von Gründen nicht an seiner Einvernahme erschienen. Obwohl die anwesende Rechtsvertretung explizit erklärte, es bestehe kein Wille, die Einsprache gegen einen Strafbefehl zurückzuziehen, tritt die gesetzliche Rückzugsfiktion in Kraft, da nach Ansicht des Bundesgerichts das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu schützen sei und daher kein Wille an der Fortführung des Verfahrens angenommen werden könne.
iusNet-StrafR-StrafPR 09.09.2021

Die Rückzugsfiktion bei nicht ordnungsgemässer Vorladung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Vorladungen zu Verfahrenshandlungen, die die Anwesenheit bestimmter Personen notwendig machen, müssen den betroffenen Personen persönlich zugestellt werden, da nur die betroffene Person schlussendlich von den Säumnisfolgen betroffen ist und deren Nachteile zu tragen hat. Erfolgt eine Vorladung nicht ordnungsgemäss (wofür die vorladende Behörde die Beweislast trägt) kann das Fernbleiben der betroffenen Person nicht zur Annahme der Rückzugsfiktion führen.
iusNet-StrafR-StrafPR 11.06.2021

Keine Zwangsandrohungen gegen Personen im Ausland

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Die schweizerischen Strafbehörden dürfen keinen Zwang auf im Ausland befindende Personen ausüben. Eine Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet ihr der Beschuldigte keine Folge, darf er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden, wie zum Beispiel den Rückzug der Einsprache.
iusNet StrafR-StrafPR 23.04.2019