Keine Zwangsandrohungen gegen Personen im Ausland
Keine Zwangsandrohungen gegen Personen im Ausland
Keine Zwangsandrohungen gegen Personen im Ausland
Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer erhob gegen einen Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Strafgericht Basel-Landschaft. Dieses lud den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vor. Nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung keine Folge geleistet hatte, schrieb das Strafgericht das Einspracheverfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid mit (Laien-) Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde mit nachfolgender Begründung gut: “Die schweizerische Staatsgewalt beschränkt sich auf das hiesige Staatsgebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürfen daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf den sich hier befindenden Beschuldigten ausüben, nicht dagegen auf den sich im Ausland befindenden. Sie dürfen dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen. Zwangsandrohungen dürfen sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stellt daher in der Sache eine Einladung dar. Leistet...
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