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Die Rückzugsfiktion bei nicht ordnungsgemässer Vorladung

Die Rückzugsfiktion bei nicht ordnungsgemässer Vorladung

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Strafprozessrecht

Die Rückzugsfiktion bei nicht ordnungsgemässer Vorladung

A. wurde mit Strafbefehl vom 2. April 2019 wegen verschiedener Delikte verurteilt. Dagegen erhob A. rechtzeitig Einsprache. A. wurde von der Staatsanwaltschaft auf den 30. April 2019 zu einer Einvernahme vorgeladen. Er beantragte die Teilnahme eines Anwaltes und einer Arabisch-Dolmetscherin. In der Folge wurde die Einvernahme abgebrochen und auf den 5. Juni 2019 festgesetzt. Am zweiten Termin erschien einzig der Anwalt von A. am 13. Juli 2019 teilte der Anwalt mit, A. sei am Termin vom 5. Juni 2019 krank gewesen und reichte später ein Arztzeugnis vom 20. Juni 2019 nach. Darauf trat die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht ein. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt, die ebenfalls abgewiesen wurde. Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt A. die Aufhebung des Entscheides und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, er und sein Verteidiger hätten vom dem 5. Jun i2019 miteinander telefoniert. Die Kommunikation mit der Verteidigung falle in den absoluten Geheimbereich und abgesehen von einer Aktennotiz der...

iusNet-StrafR-StrafPR 11.06.2021

 

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