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Strafrecht-Strafprozessrecht > Stichworte > Teilnahmerechte

Teilnahmerechte

Stillschweigender Verzicht auf Teilnahme- und Konfrontationsrecht?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch stillschweigend auf Teilnahme- und Konfrontationsrechte verzichtet werden kann. Obwohl der Beschuldigte bei den fraglichen Einvernahmen mangels Vorliegens eines Tatverdachts noch gar keine Teilnehmerechte hatte, verzichtete die Verteidigung in der Folge auf das Stellen eines Wiederholungs- oder Konfrontationsantrags, wodurch die fraglichen Einvernahmen zuungunsten des Beschuldigten verwertbar wurden.
iusNet-StrafR-StrafPR 15.03.2022

Unfaires Verfahren im Kanton Zürich

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht stellte unter anderem eine Verletzung von Art. 139 StPO fest: Es gibt keinen numerus clausus von Beweismitteln. Gibt es Anhaltspunkte, die eine erneute Befragung von Verfahrensbeteiligten notwendig machen, so sind diese Befragungen zwingend vorzunehmen. Solche Anhaltspunkte können auch auf vom Beschuldigten eingereichten eidesstattlichen Erklärungen beruhen.
iusNet StrafR-StrafPR 05.04.2019

Einschränkung der Teilnahmerechte und Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Allgemeines Strafrecht
Das Bundesgericht konnte im konkreten Fall keine Verletzung der Teilnahmerechte erkennen. Etwas widersprüchlich hält das Bundesgericht fest, dass sich die Einschränkung der Teilnahmerechte im Anfangsstadium der Untersuchung etabliert habe, daran sei festzuhalten. Gleichzeitig führt das Bundesgericht aus, dass dies nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend gerechtfertigt sei; dies sei im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der Verfahrensleitung zu prüfen. Auch die Annahme von Eventualvorsatz bestätigt das Bundesgericht wenig überzeugend.
iusNet STR-STPR 29.11.2018

Teilnahme der Verteidigung an einer Begutachtung

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

1B_520/2017 und 1B_522/2017

Das Bundesgericht klärt die Frage, ob eine psychiatrische Exploration parteiöffentlich ist, namentlich ob die Verteidigung einen Anspruch auf Teilnahme hat. Das Bundesgericht verneint einen solchen Anspruch. Das Verfahren der Begutachtung würde dadurch verkompliziert, wenn nicht gar verunmöglicht. Zudem gebe es gestützt auf Art. 147 StPO, die Bundesverfassung oder die EMRK keine explizite gesetzliche Grundlage.
iusNet STR-STPR 20.08.2018