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Einschränkung der Teilnahmerechte und Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit

Einschränkung der Teilnahmerechte und Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit

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Allgemeines Strafrecht

Einschränkung der Teilnahmerechte und Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit

6B_256/2017

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft X. vor, seinem väterlichen Bekannten A. nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und hierbei das rechte Auge getroffen zu haben, worauf hin A. zu Boden gefallen sei. X. habe ihn mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten und sich anschliessend entfernt, ohne sich weiter um A. zu kümmern. Die infolge des Schlages erlittene Verletzung führte zur fast vollständigen Erblindung auf dem rechten Auge. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X. in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Das Bundesgericht verhandelte den Fall in einer öffentlichen Beratung, woraus zu schliessen ist, dass die Sache gerichtsintern umstritten war. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Teilnahmerechte und eine daraus resultierende willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Einvernahme des Privatklägers als Auskunftsperson vom 19. Mai 2014 sei gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten verwertbar, da weder er noch sein Verteidiger an der Einvernahme hätten teilnehmen können.
 
Das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid 139 IV 25 umfassend mit der Tragweite sowie allfälligen Beschränkungen des in Art. 147 StPO garantierten Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte auseinandergesetzt. Das Bundesgericht wies in BGE 139 IV 25 zudem darauf hin, dass eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Das Bundesgericht liess die Frage, ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann, explizit offen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertige hingegen jedenfalls keinen Ausschluss von der Einvernahme.

In casu war für das Bundesgericht klar, dass die staatsanwaltschaftliche Untersuchung zum Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme bereits eröffnet war. Etwas lapidar führt das Bundesgericht weiter aus, dass die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert habe; hieran sei festzuhalten. Immerhin hält das Bundesgericht auch fest, dass die Einschränkungen der Teilnahmerechte nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend gerechtfertigt sei; dies sei im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips von der Verfahrensleitung zu prüfen. Im konkreten Fall konnte das Bundesgericht jedenfalls keine Verletzung der Teilnahmerechte erkennen. 

Bezüglich der weiter fraglichen Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit konstatiert das Bundesgericht selbst, dass dies im Einzelfall schwierig sein könne. Entscheidend ist, was der Täter wollte. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne gewollt hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher kann auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Massgebend sind für das Bundesgericht bei Faustschlägen die konkreten Tatumstände, insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Die Annahme der Vorinstanz von Eventualvorsatz ist nach Ansicht des höchsten Gerichts vertretbar. Etwas kryptisch fügt das Bundesgericht noch an, dass die Frage, ob die Annahme einer fahrlässigen Begehung auch möglich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer den Erfolg nicht gewollt habe, habe das Bundesgericht nicht zu beurteilen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der Folge vollumfänglich ab. Der Entscheid ist nicht zur Publikation vorgesehen.

iusNet STR-STPR 29.11.2018