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Untersuchungshaft

Wann wird das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten bejaht?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten ist nur anzunehmen, wenn diese die Sicherheit der Geschädigten erheblich gefährden. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, wobei eine Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegeben Umstände vorgenommen werden muss.
iusNet STR-STPR 18.01.2021

Die Ausnahmen bei der Annahme von Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht wiederholt seine Rechtsprechung, dass bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten Wiederholungsgefahr trotz fehlendem Vortatenerfordernis angenommen werden kann. Auch bei der Rückfallgefahr darf in diesen Fällen die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit nicht allzu hoch angesetzt werden. Im vorliegenden Fall dehnt das Gericht diese Rechtsprechung auch auf schwere Drogendelikte aus, wenn eine Rückfallgefahr angenommen werden kann.
iusNet-StrafR-StrafPR 07.01.2021

Die umgekehrte Proportionalität der Rückfallprognose und weitere Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht äussert sich zu den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr als Haftgrund. Ein schweres Vergehen wird aufgrund der abstrakten Strafandrohung und der konkreten Umstände beurteilt. Zusätzlich müssen gleichartige Vortaten verübt worden sein. Bei der Beurteilung, ob eine ungünstige Rückfallgefahr anzunehmen ist, geht das Bundesgericht von einer umgekehrten Proportionalität aus. Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen.
iusNet-StrafR-StrafPR 11.12.2020

Akzeptanz von Ersatzmassnahmen im Rahmen der Anfechtung weiterer Ersatzmassnahmen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Indem der Beschuldigte sich mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen einverstanden erklärt, hat er sich noch nicht abschliessend zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes oder eines Haftgrundes geäussert, insbesondere wenn diese im Rahmen der Beschwerde in Frage gestellt werden.
iusNet-StrafR-StrafPR 29.09.2020

Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wirtschaftsstrafrecht

1B_6/2020, zur Publikation vorgesehen

Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt nicht für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung.
iusNet StrafR-StrafPR 21.03.2020

Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechungen fallen Delikte gegen das Vermögen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Gemäss ständiger Praxis bedroht sodann selbst ein gewerbsmässiger Betrug grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit Dritter, sondern bloss deren Vermögen.
iusNet StrafR-StrafPR 07.02.2020

Heikler Haftgrund der Ausführungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Die Vorinstanzen haben die Gefährlichkeitsprognose und allfällige Ersatzmassnahmen nicht genügend geprüft. Das Bundesgericht weist die Staatsanwaltschaft direkt an, beim forensischen Gutachter unverzüglich ein Kurzgutachten zur Gefährlichkeitsprognose betreffend schwere Gewaltverbrechen vorab anzufordern, ansonsten eine Haftentlassung und geeignete Ersatzmassnahmen zu verfügen seien.
iusNet StrafR-StrafPR 04.02.2019

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