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Strafrecht-Strafprozessrecht > Stichworte > Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr

Die umgekehrte Proportionalität der Rückfallprognose und weitere Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht äussert sich zu den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr als Haftgrund. Ein schweres Vergehen wird aufgrund der abstrakten Strafandrohung und der konkreten Umstände beurteilt. Zusätzlich müssen gleichartige Vortaten verübt worden sein. Bei der Beurteilung, ob eine ungünstige Rückfallgefahr anzunehmen ist, geht das Bundesgericht von einer umgekehrten Proportionalität aus. Je schwerer die drohenden Taten und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen.
iusNet-StrafR-StrafPR 11.12.2020

Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Wirtschaftsstrafrecht

1B_6/2020, zur Publikation vorgesehen

Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt nicht für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung.
iusNet StrafR-StrafPR 21.03.2020

Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechungen fallen Delikte gegen das Vermögen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Gemäss ständiger Praxis bedroht sodann selbst ein gewerbsmässiger Betrug grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit Dritter, sondern bloss deren Vermögen.
iusNet StrafR-StrafPR 07.02.2020

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