Das Zwangsmassnahmengericht verpasste die 96-Stunden-Frist zur Anordnung von Untersuchungshaft um 70 Minuten, da der Fall an einem Sonntag nicht bearbeitet wurde. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichkommt und ob die Haft rechtswidrig ist.