Im Urteil 6B_49/2019 vom 02. August 2019 hatte sich das Bundesgericht betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen von Art. 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) betreffend Massnahmen gegen Doping erstmals mit der Frage des Geltungsbereiches des Begriffs «Sport» inkl. Breitensport zu beschäftigen. Eine wesentliche Frage ist dabei, was im Sinne der Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetzes als «Sport» zu verstehen ist.