Sistierung statt Einstellung des Verfahrens
Sistierung statt Einstellung des Verfahrens
Sistierung statt Einstellung des Verfahrens
A. erhob Strafklage wegen falscher Anschuldigung, übler Nachrede, Verleumdung, unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Sachentziehung, unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung. Die Klage richtete sich gegen X. und gegen deren Ehemann Y. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern stellte beide Strafverfahren ein.
A. wehrt sich gegen die Einstellung der Verfahren. Das von X. gegen ihn angehobene Strafverfahren wegen sexueller Belästigung und Pornographie sei noch hängig. Die Vorwürfe seien falsch. Die Einstellung des Gegenverfahrens wegen falscher Anschuldigung erfolge verfrüht. Ob X. unzutreffende Vorwürfe wider besseres Wissen erhoben habe, könne erst entschieden werden, wenn (im anderen Verfahren) geklärt sei, ob ihre Vorwürfe zuträfen.
Das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Vorliegend ist das von X. initiierte Strafverfahren gegen A. wegen sexueller Belästigung hängig. Eine solche Situation steht - wie in BGE 136 IV 170 - einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung vorläufig entgegen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a oder...
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