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Tatort Fitnessstudio – zum Geltungsbereich des Begriffs «Sport» gemäss Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetz im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping

Kommentierung
Betäubungsmittelgesetz

Tatort Fitnessstudio – zum Geltungsbereich des Begriffs «Sport» gemäss Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetz im Zusammenhang mit Massnahmen gegen Doping

Im Urteil 6B_49/2019 vom 02. August 2019 hatte sich das Bundesgericht betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen von Art. 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) betreffend Massnahmen gegen Doping erstmals mit der Frage des Geltungsbereiches des Begriffs «Sport» inkl. Breitensport zu beschäftigen. Eine wesentliche Frage ist dabei, was im Sinne der Strafbestimmungen des Sportförderungsgesetzes als «Sport» zu verstehen ist.
Martin Kaiser
Hanjo Schnydrig
iusNet StrafR-StrafPR 25.09.2019

Fehlende Legitimation der Republik Türkei als Privatklägerin

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Fehlende Legitimation der Republik Türkei als Privatklägerin

Das Zürcher Obergericht ist auf Beschwerden des Generalkonsulats der Republik Türkei gegen die Einstellung der Strafverfahren gegen drei Personen zu Recht teilweise nicht eingetreten. Die Verfahren waren unter anderem im Zusammenhang mit dem Anbringen des Schriftzugs "Kill Erdogan" im Umfeld des türkischen Generalkonsulats in Zürich eröffnet worden. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Republik Türkei gegen die Entscheide des Obergerichts ab.
iusNet StrafR-StrafPR 20.09.2019

Revisor als Insider bestraft

Rechtsprechung
Einzelne Straftaten

Revisor als Insider bestraft

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Bundesstrafgerichts: Die Richter haben einen ehemaligen Partner und Geschäftsleitungsmitglied einer grossen Prüf- und Beratungsgesellschaft des Insiderhandels für schuldig befunden. Zudem soll der Manager gegen das Revisionsaufsichtsgesetz verstossen haben.
iusNet StrafR-StrafPR 13.09.2019

Anrechnung der Haft an eine ambulante Massnahme

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Bundesgericht hebt Urteil des Obergerichts auf

- aktualisiert - 
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind an freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen. Bei ambulanten Massnahmen muss ex post eine Gesamtbetrachtung des mit der ambulanten Massnahme einhergehenden Freiheitsentzuges erfolgen. Erst dann kann entschieden werden, ob eine genugtuungsbegründende Überhaft besteht oder nicht.
iusNet STR-STPR 06.09.2018

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