Nach Ansicht des Bundesgerichts ist zwischen anwaltlicher Rechtsberatung und dem geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controlling und Auditing bei Banken zu differenzieren. Nicht alle Arbeiten von Anwälten fallen integral unter das Anwaltsgeheimnis. Im Entsiegelungsverfahren betreffend die internen Untersuchungsberichte oblag es der Bank, konkret und substanziiert darzulegen, welche Teile davon ihrer Ansicht nach aus dem Bereich der dokumentationspflichtigen Geldwäscherei-Prävention der Banken fallen sollen und ausschliesslich der berufstypischen anwaltlichen Rechtsberatung zuzurechnen seien.